3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 bei der Gesund- heits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 24. Mai 2024 sei aufzuheben soweit sie die Anrechnung der ausländischen Rente im Sozialhilfebudget betreffe. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.