Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.1562 / ang Beschwerdeentscheid vom 21. November 2024 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der der Vorinstanz vom 24. Mai 2024) 1/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1562 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtlingi und wird vom B. , (fortan: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt. 2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 verfügte die Vorinstanz Folgendes: Es werden Ihnen ab 27.02.2024 monatliche Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung ausgerichtet. Der Gesamtbetrag der Sozialhilfeleistungen und deren Aufteilung auf die einzelnen Budgetposten ergeben sich aus dem Grundbudget vom 01.06.2024 ab Juni 2024 (Beilage). Weitere Leistungen können nur auf Antrag hin bewilligt werden. Aus dem der Verfügung beigelegten Sozialhilfebudget vom 24. Mai 2024 für den Monat Juni 2024 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsleistungen (Rente) im Umfang von CHF 620.00 als Einkommen angerechnet werden. 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 bei der Gesund- heits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er sinngemäss, die Verfügung vom 24. Mai 2024 sei aufzuheben soweit sie die Anrech- nung der ausländischen Rente im Sozialhilfebudget betreffe. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Verfügung vom 11. September 2024 hat die Rechtsabteilung des Generalsekretariats den Beschwerdeführer aufgefordert, zu erklären, weshalb eine Geldüberweisung (zum Beispiel über Western Union) ihn oder seine Familie gefährden könnte und entsprechende Belege einzu- reichen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu. 6. Auf Nachfrage der Rechtsabteilung des Generalsekretariats beim Amt für Integration und Soziales (AIS) betreffend Stand des Familiennachzugs teilte das AIS per E-Mail vom 15. Okto- ber 2024 mit, dass die Ehefrau sowie der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers am 5. Sep- tember 2024 in die Schweiz eingereist sind.3 1 Vgl. Aufenthaltstitel (Beschwerdebeilage) 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 3 E-Mail AIS vom 15. Oktober 2024 2/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1562 7. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 teilte die Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten in einem Gespräch mitgeteilt, dass die volljährige Tochter an der Universität C. aufgenommen worden sei und in der Zwischenzeit in Deutschland lebe. Sie benötige die Rente für das Studium in Deutschland, da sie kein Einkommen habe. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Juni 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2024. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 respektive mit dem Sozialhilfebudget vom 24. Mai 2024 hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Sozialversicherungsleistungen (Rente) im Umfang von CHF 620.00 als Einnahmen angerechnet. Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechnung der Rente als Einnahme. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob die Anrechnung der Rente rechtmässig ist. 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1562 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). Das SHG hält hierzu Folgendes fest: Die individuellen Leistungsangebote umfassen Leistungen der per- sönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtli- nien5 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozi- alhilfe verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus- gehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuch6 anwendbar, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.7 3.2 Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe werden die eigenen Mittel und die Leistungs- ansprüche gegenüber Dritten in angemessener Weise angerechnet (vgl. Art. 30 Abs. 3 SHG). Die Anrechnung der Eigenmittel und der Drittansprüche ist eine Folge des Subsidiaritätsprinzips.8 Subsi- diarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Per- son sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 SHG). Demnach besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe.' Bei der Bemessung von finanziellen Leistun- gen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.1° Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche — einmaligen oder laufenden — Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur." Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unter- stützten Person zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Renten, Pensionen und andere wiederkeh- rende Leistungen.12 5 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 6 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz- (BKSE-Handbuch) 7 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86U vom 7. Septem- ber 2018 E. 2.1 8 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 20. Dezember 2000, Art. 30, S. 20 9 Ziff. A.3. Prinzipien der Sozialhilfe der SKOS-Richtlinien 19 Ziff. 0.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 11 Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 621 12 Erläuterungen, Bst. a zu Ziff. Di. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 4/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1562 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer erhalte eine Rente in seinem Herkunftsland. Diese sei lediglich für den Beschwerdeführer vorgesehen und nicht zur Finanzierung seiner Familie bestimmt. Sozialhilfeleistungen würden nach dem Subsidiaritätsprinzip nur gewährt, wenn eine be- dürftige Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer Notlage befreien könne oder Mittel aus Leistun- gen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar seien. Deshalb sei die Rente zwingend im Budget zu berücksichtigten, wobei Überweisungsgebühren und Provisionsabzüge beachtet werden könnten, so- fern sie auf dem Auszug ersichtlich seien. Das Argument des Beschwerdeführers, ein ständiger Geld- transfer würde seine persönliche Sicherheit gefährden, vermöge nicht zu überzeugen. Die Überwei- sung könne beispielsweise mit Western Union erfolgen. Hierbei würden hochmoderne Verschlüsse- lungs- und Sicherheitstechnologien gelten 13 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Familie habe die Rente für lebenswichtige Aktivitäten ausgegeben. Seine (20-jährige14) Tochter, die über kein anderes Einkommen verfüge, verwende das Geld für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildungskosten. Seine Familie habe ihm das Geld nie überwiesen. Zudem sei es nicht möglich, das Geld in die Schweiz zu überweisen. Den Behörden in seinem Heimatland sei sein Aufenthaltsort nicht bekannt. Ein ständiger Geldtransfer würde seine Si- cherheit gefährden. Wenn bekannt werde, dass er sich im Ausland befinde, werde der Druck auf seine Familie zunehmen. Er sei aufgrund von Verleumdung und falschen Beweisen als Terrorist angeklagt worden.18 Die Überweisung seiner Rente sei nur durch das Ausfüllen des Formulars von Western Union möglich. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Soldat stelle die Offenlegung der im Formular angegebenen persönlichen Daten und Adressinformationen jedoch ein Sicherheitsrisiko für seine Fa- milie, insbesondere seine Tochter dar.18 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer fällt als anerkannter Flüchtling in den Geltungsbereich des SAFG und des SHG.17 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eignen Mitteln für seinen Lebensun- terhalt aufzukommen, hat er Anspruch auf Flüchtlingssozialhilfe.18 Unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer in seinem Herkunftsland eine monatliche Rente erhält.19 Strittig und damit zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung dieser Rente als Einnahme rechtmässig ist. 13 Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juli 2024 14 Vgl. E-Mail Beschwerdeführer vom 21. Mai 2024 (Vorakten) 13 Beschwerde vom 12. Juni 2024 16 Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 17 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG und Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 22 ff. SHG 18 Art. 27 Abs. 1 SAFG 13 Rentenbescheinigung vom 21. Juni 2024 (Vorakten) 5/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1562 5.2 Wie in Erwägung 3.3 ausgeführt, werden als Folge des Subsidiaritätsprinzips Sozialhilfeleis- tungen nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen, insbesondere auch Renten, berücksichtigt. Der Be- schwerdeführer erhält in seinem Herkunftsland eine Rente, welche auf seinen Namen lautet und damit ihm zusteht. Gemäss seinen Ausführungen wird die Rente von seiner volljährigen Tochter verwendet. Folglich hat der Beschwerdeführer oder zumindest seine Tochter Zugriff auf die Rente. Die Tochter kann die Rente via Banküberweisung oder, sollte dies nicht möglich sein, beispielsweise mittels Wes- tern Union, dem Beschwerdeführer in die Schweiz überweisen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rente von seiner Tochter zur Bestreitung ihrer Ausbildung und ihres Lebensunterhalts verwendet werde. Betreffend Unterhaltsverpflichtungen ist festzuhalten, dass wenn eine unterstützte Person einer anderen (nicht unterstützten) Person Unter- haltsbeiträge schuldet, die Sozialhilfe diese nicht übernimmt. Unterhaltsbeitragsschulden werden so- mit im Budget der unterstützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt." Folglich ist vorliegend nicht relevant, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner volljährigen Tochter eine Unterhaltsverpflichtung hat oder nicht, da er aus einer solchen nichts ableiten kann. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen- über seiner volljährigen Tochter eine Unterhaltsverpflichtung hätte, würde diese beim Beschwerdefüh- rer im Sozialhilfe Budget nicht als Ausgabe berücksichtigt und ihm würde die volle Rente als Einnahme angerechnet. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Überweisung der Rente (insbesondere mittels Western Union) sei nicht möglich. Für die Überweisung mittels Western Union müssten persönliche Daten und Adressinformationen offengelegt werden. Diese Offenlegung würde seine und die Sicher- heit seiner Familie, insbesondere seiner Tochter gefährden. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Überweisung tatsächlich eine Gefahr für seine Tochter, seine Familie und ihn selbst darstellen könnte. Es liegen keine Hinweise vor, dass die sich in der Zwischenzeit in Deutschland befindende Tochter durch eine Geldüberweisung tatsächlich gefährdet werden könnte. 5.5 Nach dem Geschriebenen handelt es sich bei der Rente um eine verfügbare Einnahme, wel- che bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Somit ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2024 nicht zu beanstanden und die Rente ist unter Berücksichtigung der Überweisungs- gebühren und Wechselkurse im Budget des Beschwerdeführers als Einnahme anzurechnen. Die Be- schwerde vom 12. Juni 2024 ist folglich abzuweisen. 20 Handbuch BKSE, Stichwort «Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)», Ziff. 4 6/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1562 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.nn. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV21). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.22 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 22 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1562 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 12. Juni 2024 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8