2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Den Beschwerdeführenden wird Rechtsanwalt E.___ beigeordnet. 5. Rechtsanwalt E.___ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 432.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. IV. Eröffnung