7.8 Die Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführenden vom 28. August 2024 beruht auf einem Aufwand von 2 Stunden. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf CHF 400.00 (2 Stunden à CHF 200.00) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 32.40 (8.1 % von CHF 400.00) – Auslagen werden keine geltend gemacht – festgesetzt. Dem Vertreter der Beschwerdeführenden ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 432.40 festgesetzte Entschädigung zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. 28 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV;