7.3 Die Beschwerdeführenden beantragen indessen die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG. Da vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 24 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360