Andererseits gehen aus den Akten keinerlei Hinweise hervor, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten würden. Schliesslich wurde im vorliegenden Entscheid geprüft, ob ein Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund des Kindeswohls angezeigt ist, womit sich eine Rückweisung aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt. Zusammenfassend ist die vorliegende Sache entscheidreif und es liegen keine besonderen Gründe vor, die eine Rückweisung rechtfertigen würden. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 7. Kosten