Letztlich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt, vorliegend unbeachtlich. Selbst wenn sie das Kindeswohl von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden selbst nie mit dem Kindeswohl, sondern ausschliesslich mit der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin 1 argumentiert haben. Andererseits gehen aus den Akten keinerlei Hinweise hervor, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten würden.