10/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 in der angefochtenen Verfügung keinerlei Bedeutung zukommt. Handelt es sich doch weder um einen begünstigenden Entscheid noch wurde der Entscheid in einer anderen Form als einer beschwerdefähigen Verfügung erlassen. Die fehlende Fussnote begründet keinen Kassationsgrund.