Bei der fehlenden Fussnote zum Satz «Bei begünstigenden Entscheiden kann der Entscheid in einer anderen Form als einer beschwerdefähigen Verfügung erlassen werden.» handelt es sich um einen fehlenden Hinweis auf die gesetzliche Grundlage, konkret auf Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SHG22. Bereits aus dem Satz, dem die Fussnote fehlt, geht hervor, dass diesem 20 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 7 21 Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 8 22 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)