6.4 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zwar nur an den Beschwerdeführer 2 adressiert hat, in der Verfügung sind jedoch unter «Folgendes Schreiben betrifft» auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 aufgeführt und der Begründung ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass die ganze Familie betroffen ist. Durch die fehlerhafte Adressierung ist der Beschwerdeführerin 1 sodann kein Rechtsnachteil entstanden, wie insbesondere ihre Parteistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zeigt. Eine Kassation aus diesem Grund ist daher nicht angezeigt.