Die Rückweisung rechtfertigt sich des Weiteren, wenn auf besondere Fachkenntnisse oder Kenntnisse persönlicher Verhältnisse abzustellen ist, welche die Beschwerdebehörde nicht im gleichen Umfang verfügbar machen kann wie die Vorinstanz. Schliesslich fällt ein reformatorischer Entscheid ausser Betracht, wenn im vorinstanzlichen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler begangen worden sind, die von der Beschwerdebehörde nicht geheilt werden können oder sollen.21