6.3 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Im Regelfall soll die Beschwerdebehörde in der Sache entscheiden, d.h. einen Sachentscheid treffen, welcher an die Stelle des angefochtenen Akts tritt. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die Sache entscheidreif ist. Für ein solches Vorgehen sprechen vor allem prozessökonomische Überlegungen.20 Für einen Rückweisungsentscheid müssen besondere Gründe sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen.