6.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Eventualbegehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie folgt: Die angefochtene Verfügung weise in formaler Hinsicht verschiedene Mängel auf, welche eine Kassation rechtfertigen würden. Einerseits sei es stossend, dass, obwohl sich die angefochtene Verfügung hauptsächlich mit der Situation der Beschwerdeführerin 1 auseinandersetze, lediglich der Beschwerdeführer 2 als Verfügungsadressat aufgeführt sei. Verwirrlich sei auch, dass in der angefochtenen Verfügung eine Fussnote gesetzt werde, welche alsdann aber nicht auf der Verfügung ersichtlich sei.