5.9 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2024 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 30. Mai 2024 ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Eventualbegehren 6.1 Nach dem das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, ist zu prüfen, ob dem Eventualbegehren (Rechtsbegehren Nr. 3) Folge zu geben ist. 19 Kurzbericht Mütter- und Väterberatung Kanton Bern Phase 1 vom 29. Mai 2024 (Vorakten)