5.7 Die beiden eingereichten ärztlichen Berichte vermögen die vorliegend beweisbedürftige besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin 1 nicht nachzuweisen. Es ist anzuerkennen, dass die Elternschaft grundsätzlich und insbesondere in einer Kollektivunterkunft sowie bei Bestehen einer Anpassungsstörung bei einem Elternteil eine grosse Herausforderung ist. Nicht alle Bewohnenden einer Kollektivunterkunft sind in demselben Ausmass von Herausforderungen betroffen. Allerdings ergibt sich aus diesen zusätzlichen Herausforderungen an sich – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit.