Schliesslich ist dem Bericht zu entnehmen, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung indiziert sei. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass selbst wenn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 angeschlagen ist, keine besondere Verletzlichkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 2 SAFV vorliegt. Zusammengefasst fehlt dem Bericht Triagegespräch vom 8. April 2024 eine Auseinandersetzung mit der Wohnform und deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführenden können aus dem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten.