Es ist jedoch einerseits darauf hinzuweisen, dass der Bericht hierfür keinen Nachweis erbringt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden handelt es sich bei der zitierten Passage des Berichts, wie deren Einleitung «Die Patientin berichtet […]» zeigt, lediglich um eine Wiedergabe der Äusserungen der Beschwerdeführerin 1 und nicht um Beobachtungen des Arztes. Andererseits wären die genannte Gereiztheit, der Juckreiz sowie auch die Streitigkeiten nicht ausreichend, um eine besondere Verletzlichkeit zu begründen. Schliesslich ist dem Bericht zu entnehmen, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung indiziert sei.