Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass sich vermehrt streitende und sich in ihrer Wohnumgebung unwohl fühlende Eltern nicht bestmöglich ihren elterlichen Pflichten nachkommen könnten. Bei der Entscheidung über die individuelle Unterbringung hätte die Vorinstanz entsprechend Art. 3 KRK12 diesem Aspekt und mithin dem Wohl der Tochter Rechnung tragen müssen. Gemäss ärztlicher Einschätzung könne die verletzliche Situation der Familie durch eine individuelle Unterbringung mutmasslich verbessert werden. 5. Würdigung