In rechtsfehlerhafter Würdigung verkenne die Vorinstanz indes, dass die geschilderten Umstände die erhebliche Verletzlichkeit der Familie plastisch verdeutlichen würden. Massgebend sei die aktuelle medizinisch festgestellte Situation, welche in ihrer Gesamtheit auf eine erhebliche Verletzlichkeit hindeute, die durch die Zuweisung der Familie in einer individuellen Unterkunft mit hoher Wahrscheinlichkeit entschärft werden könne. Dies bestätige überdies eine ärztliche Bescheinigung vom 13. Mai 2024, wonach die Beschwerdeführerin «sozial, posttraumatisch und psychologisch seit der Geburt der Tochter sehr stark an der gemeinschaftlichen Wohnsituation» leide.