4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 30. Mai 2024 vor, dass sie seit der Geburt der Beschwerdeführerin 3 im Januar 2024 stark unter der Form der Unterbringung leiden würden. Bei der Kindsmutter, Beschwerdeführerin 1, bestehe eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, welche durch die Wohnsituation, die Entwurzelung durch die Flucht und die neue Rolle als Mutter begünstigt werde. Vorliegend sei die Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 45 SAFV strittig.