Vorliegend befinden sich die Beschwerdeführenden im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahmetatbestand besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen- System abgewichen werden kann. Der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern nach Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SAFV ist vorliegend nicht erfüllt, da das erforderliche Sprachniveau A1 nicht gegeben ist. Dieser Umstand wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.