3. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Den Beschwerdeführern sei, soweit erforderlich, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als Anwalt beizuordnen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz hat keine Beschwerdevernehmlassung eingereicht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.