Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.887 / ang Beschwerdeentscheid vom 20. September 2024 in der Beschwerdesache A.___, Beschwerdeführerin 1 B.___, Beschwerdeführer 2 C.___, gesetzlich vertreten durch die Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) Beschwerdeführerin 3 alle wohnhaft in D.___ vertreten durch Rechtsanwalt E.___ gegen F.___, Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2024) 1/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 I. Sachverhalt 1. A.___ und B.___ sowie deren Tochter C.___ (nachfolgend: Beschwerdeführende) befin- den sich im laufenden Asylverfahren und werden seit dem 7. September 2023 von F.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. 1 Derzeit sind die Beschwerdeführenden in einer Kollek- tivunterkunft untergebracht. 2. Am 1. Mai 2024 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz mündlich ein Ge- such um individuelle Unterbringung.2 3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführen- den abgewiesen. 4. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie Folgendes: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer individuellen Un- terkunft gutzuheissen. 3. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Den Beschwerdeführern sei, soweit erforderlich, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als Anwalt beizuordnen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz hat keine Beschwerdevernehmlassung eingereicht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Ausweise Beschwerdeführende (Vorakten) 2 Verfügung vom 13. Mai 2024 und Beschwerde vom 30. Mai 2024 Ziff. I. 3 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 30. Mai 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer- deführung befugt (Art. 65 VRPG5). 1.3 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.6 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2024. Darin weist die Vo- rinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden und individuelle Unterkunft ab. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um individuelle Unter- kunft zu Recht abgewiesen hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Per- sonen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilli- gung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Anwaltsvollmacht vom 21. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 1) 3/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Un- terkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befinden sich die Beschwerdeführenden im laufenden Asylverfahren und damit in der ers- ten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Aus- nahmetatbestand besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen- System abgewichen werden kann. Der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern nach Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SAFV ist vorliegend nicht erfüllt, da das erforderliche Sprach- niveau A1 nicht gegeben ist. Dieser Umstand wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. 3.2 Art. 45 Abs. 1 SAFV7 präzisiert den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Perso- nen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunter- kunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.8 Ob eine Person als ver- letzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.9 Das Verwaltungsgericht hat es in einem Fall für zumutbar erachtet, dass ein Ehepaar nach einem negativen Asylentscheid – d.h. das Ehepaar hatte lediglich Anspruch auf Nothilfeleistungen – in einer Kollektivunterkunft untergebracht wurde; dies obwohl die Ehefrau unter anderem an Angst und de- pressiver Störung litt, wobei eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden konnte und ein hohes Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation bestand. Die Ehefrau war deshalb mehrmals in 7 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 9 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 4/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 stationärer Behandlung und ihr behandelnder Psychiater hielt eine Unterbringung ausserhalb der Fa- milie für unzumutbar.10 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Umzug in eine Kollektivunterkunft nichts an der medizinischen Versorgung der Ehefrau ändere und dem Bedürfnis nach Ruhe und Schonung in der Kollektivunterkunft in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen werde: Einmal durch die Art der Kollektivunterkunft, die sich als ehemaliges Hotel in einer ländlichen Umgebung ver- gleichsweise freundlich zeige. Sodann sei die Privatsphäre gewährleistet, indem ein Familienzimmer zur Verfügung gestellt werde, welches im Idealfall als Viererzimmer zur Alleinbenützung mit inte- griertem Bad/WC ausgestattet sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei so dem Betrieb und den übrigen Bewohnerinnen oder Bewohnern nicht andauernd ausgesetzt, sondern könne sich jederzeit in ihren abgeschlossenen Raum zurückziehen.11 Daraus ergibt sich, dass die Gefahr einer psychischen De- kompensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der angestammten Wohnung begründet. Hingegen müssen insbesondere die medizini- sche Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesichert sein. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In der Verfügung vom 13. Mai 2024 führt die Vorinstanz aus, im Bericht Triagegespräch vom 8. April 2024 sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die Wohnsituation als belastend emp- finde. Die Familie teile sich mit anderen Klienten die sanitären Einrichtungen sowie die Küche. Es sei anzumerken, dass diese Bedingungen für alle Bewohner der Kollektivunterkunft gleich seien. Dass die Beschwerdeführerin 1 gereizt sei und unkontrolliert reagiere, könne ebenso gut mit der neuen Rolle als Mutter erklärt werden. Eine Veränderung der Wohnsituation würde diesen Umstand nicht zwangs- läufig verbessern. Auch die Zunahme von Streitigkeiten mit ihrem Ehemann werde eher auf die Her- ausforderung der Elternschaft zurückgeführt als auf die Wohnverhältnisse. Es sei nicht ausreichend nachweisbar, ob der Stress, die Gereiztheit und die Verschlechterung der Neurodermitis ausschliess- lich auf die Wohnsituation zurückzuführen seien, weshalb von einer Umplatzierung abgesehen werde. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 30. Mai 2024 vor, dass sie seit der Geburt der Beschwerdeführerin 3 im Januar 2024 stark unter der Form der Unterbringung leiden würden. Bei der Kindsmutter, Beschwerdeführerin 1, bestehe eine Anpassungsstörung mit depressi- ver Symptomatik, welche durch die Wohnsituation, die Entwurzelung durch die Flucht und die neue Rolle als Mutter begünstigt werde. Vorliegend sei die Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 45 SAFV strittig. Die vorinstanzliche Würdigung sei problematisch, da diese die geltend gemachten Probleme bezie- hungsweise die für die Familie unhaltbare Wohnsituation als Ganzes in Einzelteile zerpflücke. Dass 10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2019, Nr. 100.2019.4, E. 2.4 11 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2019, Nr. 100.2019.4, E. 4.4 5/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 für eine Familie mit einem Neugeborenen die Umstände in einer Kollektivunterkunft herausfordernder seien, scheine naheliegend. Deshalb sei das Argument, dass diese Voraussetzungen für alle Bewoh- nenden der Kollektivunterkunft gelten würden, unbehilflich, da eben nicht alle Bewohnenden der Kol- lektivunterkunft von depressiven Symptomatiken betroffene Familien mit Kleinkind seien. Als gemäss dem Bericht Triagegespräch vom 8. April 2024 erwiesen lasse sich feststellen, dass sich die Be- schwerdeführerin 1 oft gereizt fühle, dass sie vermehrt unter Juckreiz leide und dass sie sich öfters mit dem Beschwerdeführer streite. Dass die Zunahme von Stress teilweise mit den Begleitumständen einer frischen Elternschaft erklärt werden könne, werde nicht in Abrede gestellt. In rechtsfehlerhafter Würdigung verkenne die Vorinstanz indes, dass die geschilderten Umstände die erhebliche Verletz- lichkeit der Familie plastisch verdeutlichen würden. Massgebend sei die aktuelle medizinisch festge- stellte Situation, welche in ihrer Gesamtheit auf eine erhebliche Verletzlichkeit hindeute, die durch die Zuweisung der Familie in einer individuellen Unterkunft mit hoher Wahrscheinlichkeit entschärft wer- den könne. Dies bestätige überdies eine ärztliche Bescheinigung vom 13. Mai 2024, wonach die Be- schwerdeführerin «sozial, posttraumatisch und psychologisch seit der Geburt der Tochter sehr stark an der gemeinschaftlichen Wohnsituation» leide. «Die Wohnsituation, wo die Familie unter sich sind (sic!), wäre psychisch und sozial für die ganze Familie essentiell (..)». Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass sich vermehrt streitende und sich in ihrer Woh- numgebung unwohl fühlende Eltern nicht bestmöglich ihren elterlichen Pflichten nachkommen könn- ten. Bei der Entscheidung über die individuelle Unterbringung hätte die Vorinstanz entsprechend Art. 3 KRK12 diesem Aspekt und mithin dem Wohl der Tochter Rechnung tragen müssen. Gemäss ärztlicher Einschätzung könne die verletzliche Situation der Familie durch eine individuelle Unterbrin- gung mutmasslich verbessert werden. 5. Würdigung 5.1 Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt, sind nachfolgend der der Beschwerdeinstanz vorliegende Bericht Triagegespräch vom 8. April 2024 des Spitals G.___ so- wie der Arztbericht vom 13. Mai 2024 zu würdigen. 5.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.13 Bei Arztberichten ist von wesentlicher Bedeutung, wie umfassend der Be- richt hinsichtlich der beweisbedürftigen Belange ist, auf welchen Untersuchungen er beruht und ob er in Kenntnis der krankheitsbezogenen Vorgeschichte (Anamnese) des Patienten abgegeben worden ist.14 Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei 12 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) 13 BGE 125 V 351 E. 3b 14 Daum, a.a.O., Art. 19, N. 51 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3126/2020 vom 1. April 2021 E. 3.3 6/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person bestehen.15 Berichte von behandelnden Ärzten sind der freien Beweiswürdigung zugänglich, wobei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.16 5.3 Aus dem Bericht Triagegespräch vom 8. April 2024 des Spitals G.___ geht hervor, dass am 2. April 2024 ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin 1 nach Zuweisung durch den Hausarzt statt- gefunden habe. Beim Gespräch, das mit Dolmetscher stattgefunden habe, seien auch der Beschwer- deführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 dabei gewesen. Die 22-jährige Beschwerdeführerin 1 er- scheine in gepflegtem und altersentsprechendem Zustandsbild und berichte offen und nachvollziehbar über ihre aktuelle Situation. Der Aufenthalt in der Kollektivunterkunft sei für sie sehr belastend. Sie habe mit ihrem Mann und ihrem drei Monate alten Kind nur ein Zimmer und müsse sich die Küche, das WC und das Badezimmer mit anderen Familien teilen. Dies sei für sie sehr schlimm. Sie könne daher kaum mehr schlafen und würde sich immer mehr ins Zimmer zurückziehen. Die Patientin habe berichtet, dass sie zuvor noch nie psychische Probleme gehabt habe, nun aber durch diese Wohnsi- tuation oft gereizt und unkontrolliert reagiere. Sie habe daher oft auch Streit mit ihrem Ehemann. Als mögliche Intervention sehe sie einzig einen Umzug in eine eigene Wohnung. Nebst der Wohnsituation sei für sie ihre vorbekannte Neurodermitis ein zusätzlicher Stressor, die sich nun bei diesem Stress aufgrund der Wohnsituation deutlich verschlimmert habe. Deshalb leide sie nun oft unter Juckreiz. Die Beschwerdeführerin 1 konsumiere keine Drogen oder Alkohol und wolle keine medikamentöse Unter- stützung, da sie das Kind noch voll stille. Sie distanziere sich glaubhaft, unter suizidalen Gedanken zu leiden. Dem Bericht ist als Beurteilung zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstö- rung mit depressiver Symptomatik bestehen könnte. Betreffend Belastung müsse insbesondere an die Wohnsituation, die Entwurzelung durch die Flucht und die neue Rolle als Mutter gedacht werden. Als Diagnose ist im Bericht «F43.2 Anpassungsstörungen Z59 Kontaktanlässe mit Bezug auf das Woh- numfeld und wirtschaftliche Lage» festgehalten. Als Prozedere sei aktuell eine psychiatrische Behand- lung nicht indiziert. Die Beschwerdeführerin 1 werde darauf verwiesen, die Wohnsituation mit der Vo- rinstanz zu klären. Ein regelmässiger Kontakt mit der Mütter- und Väterberatung sei bereits im Gange und sicher sehr wichtig. Das Dossier werde wieder geschlossen. Bei Bedarf könne sich die Beschwer- deführerin 1 oder die Vorinstanz jederzeit melden.17 5.4 Dem Arztbericht vom 13. Mai 2024 ist Folgendes zu entnehmen: die Beschwerdeführerin 1 leide sozial, posttraumatisch und psychologisch seit der Geburt der Beschwerdeführerin 3 sehr stark 15 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021, E. 4.2 und BGE 125 V 351 E. 3.b.aa 16 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3433/2020 vom 7. April 2021, E. 4.5.1 und BGE 125 V 351 E. 3.b.cc 17 Bericht Triagegespräch vom 8. April 2024 (Beschwerdebeilage 3) 7/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 unter der gemeinschaftlichen Wohnsituation. Sie könne in der Umgebung für das Baby schlecht sor- gen. Sie habe in der Umgebung regelmässig Wut- und Panikattacken, verletze dadurch verbal andere Menschen, könne für das Baby schlecht sorgen und der posttraumatisch psychische Zustand habe sich verschlechtert. Eine Wohnsituation, in der die Familie unter sich sei, wäre psychisch und sozial für die ganze Familie sehr essenziell und förderlich in der weiteren Integration der gesamten Familie.18 5.5 Beim Bericht Triagegespräch vom 8. April 2024 handelt es sich um einen Bericht eines ein- maligen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin 1, in dem der aktuelle Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin 1 im Hinblick auf allfällige weitere erforderlichen Behandlungen erhoben wurde. Der Bericht stützt sich somit nicht auf eine vertiefte Abklärung mit umfassender Anamnese. Gemäss Be- richt besteht bei der Beschwerdeführerin 1 eine Anpassungsstörung. Es geht jedoch nicht aus dem Bericht hervor, ob dies eine Folge der Unterbringung in der Kollektivunterkunft ist; die Wohnsituation wird neben der Entwurzelung und der neuen Rolle als Mutter als ein möglicher Faktor genannt. Weiter äussert sich der Arzt im Bericht nicht dazu, ob eine Unterbringung insbesondere der Beschwerdefüh- rerin 1 in der Kollektivunterkunft aus ärztlicher Sicht unzumutbar ist und sich die Unterbringung bezüg- lich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 aggravierend auswirken könnte. Weiter ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 gereizt ist und vermehrt an Juckreiz leidet sowie dass es vermehrt zu Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 kommt. Es ist jedoch ei- nerseits darauf hinzuweisen, dass der Bericht hierfür keinen Nachweis erbringt. Entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführenden handelt es sich bei der zitierten Passage des Berichts, wie deren Einleitung «Die Patientin berichtet […]» zeigt, lediglich um eine Wiedergabe der Äusserungen der Beschwerdeführerin 1 und nicht um Beobachtungen des Arztes. Andererseits wären die genannte Gereiztheit, der Juckreiz sowie auch die Streitigkeiten nicht ausreichend, um eine besondere Verletz- lichkeit zu begründen. Schliesslich ist dem Bericht zu entnehmen, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung indiziert sei. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass selbst wenn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 angeschlagen ist, keine besondere Verletzlichkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 2 SAFV vorliegt. Zusammengefasst fehlt dem Bericht Triagegespräch vom 8. April 2024 eine Auseinandersetzung mit der Wohnform und deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführenden können aus dem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.6 Im Arztbericht vom 13. Mai 2024 wird eine Wohnsituation, in der die Familie unter sich ist, empfohlen, da dies psychisch und sozial für die ganze Familie essenziel und förderlich sei. Aus dem Arztbericht geht jedoch weder hervor, auf welchen Untersuchungen diese Empfehlung beruht, noch scheint der Arzt detaillierte Kenntnisse der Vorgeschichte zu haben. Es ist dem Bericht auch nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin 1 in einer individuellen Unterkunft angeblich besser res- 18 Arztbericht vom 13. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 4) 8/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 pektive weshalb sie in der Kollektivunterkunft angeblich schlecht für ihr Baby sorge. Auch die Auswir- kungen der Unterbringungsform auf die angeblichen Wut- und Panikattacken bleiben unbegründet. Der Arztbericht vom 13. Mai 2024 vermag keine besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin 1 nachzuweisen. 5.7 Die beiden eingereichten ärztlichen Berichte vermögen die vorliegend beweisbedürftige be- sondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin 1 nicht nachzuweisen. Es ist anzuerkennen, dass die Elternschaft grundsätzlich und insbesondere in einer Kollektivunterkunft sowie bei Bestehen einer An- passungsstörung bei einem Elternteil eine grosse Herausforderung ist. Nicht alle Bewohnenden einer Kollektivunterkunft sind in demselben Ausmass von Herausforderungen betroffen. Allerdings ergibt sich aus diesen zusätzlichen Herausforderungen an sich – entgegen den Vorbringen der Beschwer- deführenden – noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit. Auch aus den übrigen Akten erge- ben sich keine Hinweise auf eine spezifische individuelle Verletzlichkeit insbesondere der Beschwer- deführerin 1, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.8 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist von Amtes wegen auch das Kindeswohl zu berücksich- tigen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 werden durch die Mütter- und Väterberatung unterstützt. Wie aus deren Kurzbericht Phase 1 hervorgeht, wird die Unterstützung insbesondere durch Haus- besuche mit entsprechenden entwicklungspsychologischen Beratungen geleistet. Es handelt sich um eine kontinuierliche längerfristig eingesetzte Unterstützung.19 Im Bericht wird das Kindeswohl nicht in Frage gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die betreuende Fachperson bei einer ent- sprechenden Gefährdung eingreifen würde oder eine derartige Problematik zumindest in ihrem Be- richt aufgegriffen hätte. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkt für eine Gefährdung des Kin- deswohls vor. Selbst wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine Kollektivunterkunft grundsätzlich für eine Familie insbesondere mit Kleinkind nicht ideal ist und eine individuelle Unterkunft für alle an- genehmer wäre, ist vorliegend auch aufgrund des Kindeswohls keine Unzumutbarkeit der Unterbrin- gung in der Kollektivunterkunft gegeben. 5.9 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2024 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 30. Mai 2024 ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Eventualbegehren 6.1 Nach dem das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, ist zu prüfen, ob dem Eventualbegehren (Rechtsbegehren Nr. 3) Folge zu geben ist. 19 Kurzbericht Mütter- und Väterberatung Kanton Bern Phase 1 vom 29. Mai 2024 (Vorakten) 9/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 6.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Eventualbegehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie folgt: Die angefochtene Verfügung weise in formaler Hinsicht verschiedene Mängel auf, welche eine Kassation rechtfertigen würden. Einerseits sei es stossend, dass, obwohl sich die angefochtene Verfügung hauptsächlich mit der Situation der Beschwerdeführe- rin 1 auseinandersetze, lediglich der Beschwerdeführer 2 als Verfügungsadressat aufgeführt sei. Ver- wirrlich sei auch, dass in der angefochtenen Verfügung eine Fussnote gesetzt werde, welche alsdann aber nicht auf der Verfügung ersichtlich sei. Schliesslich wiege besonders schwer, dass das Kindes- wohl von der Vorinstanz vollständig unberücksichtigt geblieben sei. 6.3 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Im Regelfall soll die Beschwerdebehörde in der Sache entscheiden, d.h. einen Sachentscheid treffen, welcher an die Stelle des angefochtenen Akts tritt. Dies setzt selbst- verständlich voraus, dass die Sache entscheidreif ist. Für ein solches Vorgehen sprechen vor allem prozessökonomische Überlegungen.20 Für einen Rückweisungsentscheid müssen besondere Gründe sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen. Man- gelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben, sofern die Beschwer- debehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste. Die Rückweisung rechtfertigt sich des Weiteren, wenn auf besondere Fachkenntnisse oder Kenntnisse persönlicher Ver- hältnisse abzustellen ist, welche die Beschwerdebehörde nicht im gleichen Umfang verfügbar machen kann wie die Vorinstanz. Schliesslich fällt ein reformatorischer Entscheid ausser Betracht, wenn im vorinstanzlichen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler begangen worden sind, die von der Be- schwerdebehörde nicht geheilt werden können oder sollen.21 6.4 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die an- gefochtene Verfügung zwar nur an den Beschwerdeführer 2 adressiert hat, in der Verfügung sind je- doch unter «Folgendes Schreiben betrifft» auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 aufgeführt und der Begründung ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass die ganze Familie betroffen ist. Durch die fehlerhafte Adressierung ist der Beschwerdeführerin 1 sodann kein Rechtsnachteil entstanden, wie insbesondere ihre Parteistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zeigt. Eine Kassation aus die- sem Grund ist daher nicht angezeigt. Bei der fehlenden Fussnote zum Satz «Bei begünstigenden Entscheiden kann der Entscheid in einer anderen Form als einer beschwerdefähigen Verfügung erlassen werden.» handelt es sich um einen fehlenden Hinweis auf die gesetzliche Grundlage, konkret auf Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SHG22. Bereits aus dem Satz, dem die Fussnote fehlt, geht hervor, dass diesem 20 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 7 21 Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 8 22 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 10/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 in der angefochtenen Verfügung keinerlei Bedeutung zukommt. Handelt es sich doch weder um einen begünstigenden Entscheid noch wurde der Entscheid in einer anderen Form als einer beschwerdefä- higen Verfügung erlassen. Die fehlende Fussnote begründet keinen Kassationsgrund. Letztlich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt, vorliegend un- beachtlich. Selbst wenn sie das Kindeswohl von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden selbst nie mit dem Kindeswohl, sondern ausschliesslich mit der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin 1 argumentiert haben. Andererseits ge- hen aus den Akten keinerlei Hinweise hervor, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten würden. Schliesslich wurde im vorliegenden Entscheid geprüft, ob ein Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund des Kindeswohls angezeigt ist, womit sich eine Rückweisung aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt. Zusammenfassend ist die vorliegende Sache entscheidreif und es liegen keine besonderen Gründe vor, die eine Rückweisung rechtfertigen würden. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV23). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.24 Entsprechend sind vorliegend keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 7.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Parteikosten bei der obsiegenden Vorinstanz sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 7.3 Die Beschwerdeführenden beantragen indessen die Gewährung des Rechts auf unentgeltli- che Rechtspflege inkl. Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG. Da vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 24 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 11/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 Rechtspflege in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Nachfolgend ist nur noch darüber zu befinden, ob den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt E.___ beizuordnen ist. 7.4 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Par- tei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die Zweite Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege bildet die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens. Zu Beginn eines Verfahrens und ohne dass Beweise erhoben worden sind, sind die Erfolgsaussichten jedoch oft schwer abzuschätzen, weshalb nur zurückhaltend auf Aussichtslo- sigkeit zu schliessen ist.25 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kos- tet.26 7.5 Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Asylsozialhilfe beziehen, ist ihre Be- dürftigkeit ohne weiteres gegeben. Zwar sind die Beschwerdeführenden unterliegend, ihr Begehren ist jedoch nicht als aussichtslos zu werten. Aus diesen Gründen ist die Beiordnung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands gerechtfertigt. Antragsgemäss ist den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt E.___ beizuordnen. 7.6 Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestim- mungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Der Kanton bezahlt den amt- lich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem ge- botenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Partei- kostenersatz (Art. 41 KAG27) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 KAG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das 25 Von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 111 N. 29 26 Von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 30 27 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 12/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 Honorar CHF 400.00 bis 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV28). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV29 beträgt der Stundenansatz CHF 200.00. 7.7 Die Pflicht der Partei zur Nachzahlung infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Anwaltsge- setzgebung (Art. 113 Abs. 1 VRPG). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO 30). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). 7.8 Die Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführenden vom 28. August 2024 beruht auf einem Aufwand von 2 Stunden. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf CHF 400.00 (2 Stunden à CHF 200.00) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 32.40 (8.1 % von CHF 400.00) – Auslagen werden keine geltend gemacht – festgesetzt. Dem Vertreter der Beschwerdeführenden ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 432.40 festgesetzte Entschädigung zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. 28 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 29 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) 30 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) 13/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.887 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 30. Mai 2024 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Den Beschwerdeführenden wird Rechtsanwalt E.___ beigeordnet. 5. Rechtsanwalt E.___ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Kanton Bern eine auf CHF 432.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuern) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwalt E.___, z. Hd. der Beschwerdeführenden, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14