2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Eröffnung des vorliegenden Entscheids, in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben