deführerin eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vor, weshalb die Unterbringung in der Kollektivunterkunft für sie nicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin ist somit eine besonders verletzliche Person im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV, weshalb die Beschwerdeführerin in einer individuellen Unterkunft unterzubringen ist. 6. Ergebnis