Die Beschwerdeführerin verfügt folglich über keinerlei Rückzugsmöglichkeit und ist ständig dem Betrieb der Kollektivunterkunft ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist als Opfer schwerer physischer und psychischer Gewalt mit entsprechend schweren gesundheitlichen Folgen verletzlicher als andere Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind. In Kombination mit der fehlenden Rückzugsmöglichkeit liegt bei der Beschwer- 14 Bericht des C.___ vom 22. März 2024 (Beschwerdebeilage 1) 15 Vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 26. Juni 2024