5.4 Die beiden nachvollziehbaren Berichte gründen auf einer fundierten Anamnese und sind inhaltlich übereinstimmend betreffend Diagnose und Angaben über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbericht vom 11. Januar 2024 respektive die hierfür vorgenommenen Abklärungen erfolgten noch bevor die Beschwerdeführerin dem Perimeter der Vorinstanz zugeteilt und in einer Kollektivunterkunft der Vorinstanz untergebracht wurde. Der Bericht äussert sich daher nicht explizit zur Form der Unterbringung und deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin.