Die ständigen Überreizungen würden zu einer grossen Ermüdung bei gleichzeitig ausgeprägter Schlafstörung führen. Die Sozialarbeiterin und die Psychotherapeutin des C.___ erachten aus diesen Gründen die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft als nicht zumutbar. Damit sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisieren beziehungsweise verbessern könne, benötige sie eine ruhige, reizarme Umgebung, in welcher sie sich sicher fühlen könne.14