5.1 Die Beschwerdeführerin leidet namentlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit deutlichen Hinweisen auf eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode.11 Angesichts des Gesundheitszustandes ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).12 Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt, sind