Ebenfalls verfüge die Kollektivunterkunft über einen schönen grossen Aussenbereich und sei naturnah. Gemäss Rücksprache mit der Zentrumsleitung werde die Beschwerdeführerin als freundlich beschrieben. Sie werde jedoch nicht oft gesehen. Dies bestätige sich auch bei der Überprüfung der Anwesenheitspflicht, die Beschwerdeführerin unterschreibe unregelmässig und erfülle die Anwesenheitspflicht nicht jede Woche. Der Kontakt zu den Mitarbeitenden vor Ort werde eher gemieden, jedoch werde die Beschwerdeführerin oft beobachtet, wie sie sich draussen mit anderen Bewohnenden der Kollektivunterkunft treffe und Zeit verbringe. 5. Würdigung