4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 aus, die Beschwerdeführerin sei in einem Sechserzimmer eingeteilt. Das Zimmer teile sie sich momentan mit vier weiteren Frauen, wobei sich eine der anderen Frauen kaum im Zimmer bzw. in der Kollektivunterkunft aufhalte. In diesem Zimmer stehe den Frauen eine Dusche sowie eine Toilette zur Verfügung. Die Bewohnenden der Kollektivunterkunft würden sich eine Gemeinschaftsküche und einen Aufenthaltsraum (Essraum) teilen. Diese Räumlichkeiten würden zweimal täglich von den Bewohnenden der Kollektivunterkunft gereinigt. Ebenfalls verfüge die Kollektivunterkunft über einen schönen grossen Aussenbereich und sei naturnah.