Gemäss ihrer Psychotherapeutin sei dabei eine anfängliche Zustandsverschlechterung zu erwarten, weil die vorherrschende Symptomatik kurzfristig verstärkt werde. Ein Zuhause als geschützter und als sicher wahrgenommener Ort sei deswegen unabdingbar. Letztlich hätte sie die Möglichkeit, bei einer ihr vertrauten Familie in Bern, bei welcher sie sich 10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.4