4.1 In ihrer Verfügung vom 24. April 2024 bringt die Vorinstanz vor, der Bericht des C.___ vom 22. März 2024 sei noch an den zuständigen Sozialberater der ehemaligen Kollektivunterkunft gerichtet gewesen. Zeitgleich habe ein Wechsel der Kollektivunterkunft stattgefunden. In der neuen Umgebung erachte die Vorinstanz eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als möglich, weshalb ein Auszug aus der Kollektivunterkunft anhand des vorliegenden Berichts zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt werde.