5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Juni 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 äusserte sich die Vorinstanz zudem zu den räumlichen Verhältnissen in der jetzigen Kollektivunterkunft sowie zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.