Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.846 / ang Beschwerdeentscheid vom 21. August 2024 in der Beschwerdesache A.___, Beschwerdeführerin gegen B.___, Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterbringung (Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024) 1/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.846 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) befindet sich im laufenden Asylverfahren 1 und wird seit dem 4. Januar 2024 von der B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.2 2. Am 15. März 2024 wechselte die Beschwerdeführerin innerhalb des Perimeters der Vor- instanz in eine andere Kollektivunterkunft.3 3. Mit Schreiben vom 22. März 2024 stellten die Psychotherapeutin zusammen mit der So- zialarbeiterin des C.___ für die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft.4 4. Mit Verfügung vom 24. April 2024 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um individuelle Unterkunft ab. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Be- schwerde erhoben. Darin beantragt sie, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine indivi- duelle Unterkunft zu gewähren. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Juni 2024 sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. 6. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 äusserte sich die Vorinstanz zudem zu den räumlichen Verhältnissen in der jetzigen Kollektivunterkunft sowie zum aktuellen Zustand der Beschwerde- führerin. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Ausweiskopie (Vorakten) 2 Verfügung vom 24. April 2024 (Beschwerdebeilage 2) 3 Diverse Dokumente (Vorakten) 4 Gesuch um individuelle Unterkunft vom 22. März 2024 (Beschwerdebeilage 1) 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.846 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG6). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. Mai 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG7). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024, mit welcher sie das Gesuch um individuelle Unterkunft abwies. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um individuelle Unterkunft zu Recht abgewiesen hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden 6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.846 grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er- reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich die Beschwerdeführerin im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahme- tatbestand besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV8 präzisiert den Ausnahmetatbestand besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als ver- letzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist. Das Verwaltungsgericht hat es in einem Fall für zumutbar erachtet, dass ein Ehepaar nach einem negativen Asylentscheid – d.h. das Ehepaar hatte lediglich Anspruch auf Nothilfeleistungen – in einer Kollektivunterkunft untergebracht wurde; dies, obwohl die Ehefrau unter anderem an Angst und de- pressiver Störung litt, wobei eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden konnte, und ein ho- hes Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation bestand. Die Ehefrau war deshalb mehrmals in stationärer Behandlung und ihr behandelnder Psychiater hielt eine Unterbringung ausserhalb der Familie für unzumutbar.9 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Umzug in eine Kollektivunterkunft nichts an der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin ändere und dem Bedürfnis nach Ruhe und Schonung in der Kollektivunterkunft in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen werde: Ein- mal durch die Art der Kollektivunterkunft, die sich als ehemaliges Hotel in einer ländlichen Umgebung 8 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 9 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4 und 4.2 4/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.846 vergleichsweise freundlich zeige. Sodann sei die Privatsphäre gewährleistet, indem ein Familienzim- mer zur Verfügung gestellt werde, welches im Idealfall als Viererzimmer zur Alleinbenützung mit inte- griertem Bad/WC ausgestattet sei. Die Beschwerdeführerin sei so dem Betrieb und den übrigen Be- wohnerinnen oder Bewohnern nicht andauernd ausgesetzt, sondern könne sich jederzeit in ihren ab- geschlossenen Raum zurückziehen.10 Daraus ergibt sich, dass die Gefahr einer psychischen Dekom- pensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Ver- bleib in der angestammten Wohnung begründet. Hingegen müssen insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesichert sein. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In ihrer Verfügung vom 24. April 2024 bringt die Vorinstanz vor, der Bericht des C.___ vom 22. März 2024 sei noch an den zuständigen Sozialberater der ehemaligen Kollektivunterkunft gerichtet gewesen. Zeitgleich habe ein Wechsel der Kollektivunterkunft stattgefunden. In der neuen Umgebung erachte die Vorinstanz eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als möglich, weshalb ein Auszug aus der Kollektivunterkunft anhand des vorliegenden Berichts zum jet- zigen Zeitpunkt abgelehnt werde. 4.2 In ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2024 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Ge- sundheitszustand entgegen den Vorbringen der Vorinstanz seit dem Wechsel in die neue Kollektivun- terkunft vor zwei Monaten verschlechtert habe. Sie leide nach wie vor an einer stark niedergeschlage- nen Stimmung, Interessensverlust, anhaltender Ängstlichkeit, innerer Unruhe, Konzentrationsschwie- rigkeiten, Vergesslichkeit, Flashbacks und Intrusionen, Schlafstörungen, Albträumen und häufigen Schmerzen. Seit kurzem habe sie auch Haarausfall, bekomme aus unerklärlichen Gründen in unpas- senden Situationen einen Lachanfall oder einen Weinkrampf und erleide in der Nähe von vielen Men- schen, wie beispielsweise in der Küche, im Aufenthaltsraum oder dem Aussenraum, immer wieder Angstzustände und Panikattacken. Durch die ständige Angespanntheit sei sie immer müde, könne jedoch aufgrund der gleichen Symptome nicht schlafen. Die Bewältigung des Alltags in einer Kollek- tivunterkunft bedeute durch die Symptome einen sehr grossen Kraftaufwand für sie. Solange sie in einer Kollektivunterkunft lebe, sehe sie keine Möglichkeit, dass sich ihr Zustand verbessere. Um ihre Posttraumatische Belastungsstörung zu behandeln, werde sie bei ihrer Psychotherapeutin eine traumafokussierte Expositionstherapie beginnen. Gemäss ihrer Psychotherapeutin sei dabei eine an- fängliche Zustandsverschlechterung zu erwarten, weil die vorherrschende Symptomatik kurzfristig ver- stärkt werde. Ein Zuhause als geschützter und als sicher wahrgenommener Ort sei deswegen unab- dingbar. Letztlich hätte sie die Möglichkeit, bei einer ihr vertrauten Familie in Bern, bei welcher sie sich 10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.4 5/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.846 sicher fühle, ein eigenes Zimmer zu mieten. Auf diese Weise sei ihre Unterbringung für den Kanton Bern nicht mit grossen Mehrkosten verbunden. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 aus, die Beschwerdeführerin sei in einem Sechserzimmer eingeteilt. Das Zimmer teile sie sich momentan mit vier weiteren Frauen, wobei sich eine der anderen Frauen kaum im Zimmer bzw. in der Kollektivunterkunft aufhalte. In die- sem Zimmer stehe den Frauen eine Dusche sowie eine Toilette zur Verfügung. Die Bewohnenden der Kollektivunterkunft würden sich eine Gemeinschaftsküche und einen Aufenthaltsraum (Essraum) tei- len. Diese Räumlichkeiten würden zweimal täglich von den Bewohnenden der Kollektivunterkunft ge- reinigt. Ebenfalls verfüge die Kollektivunterkunft über einen schönen grossen Aussenbereich und sei naturnah. Gemäss Rücksprache mit der Zentrumsleitung werde die Beschwerdeführerin als freundlich beschrieben. Sie werde jedoch nicht oft gesehen. Dies bestätige sich auch bei der Überprüfung der Anwesenheitspflicht, die Beschwerdeführerin unterschreibe unregelmässig und erfülle die Anwesen- heitspflicht nicht jede Woche. Der Kontakt zu den Mitarbeitenden vor Ort werde eher gemieden, jedoch werde die Beschwerdeführerin oft beobachtet, wie sie sich draussen mit anderen Bewohnenden der Kollektivunterkunft treffe und Zeit verbringe. 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführerin leidet namentlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit deutlichen Hinweisen auf eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode.11 An- gesichts des Gesundheitszustandes ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich als verletzlich einzu- schätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automa- tisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).12 Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt, sind nachfolgend in einem ersten Schritt die der Beschwerdeinstanz vorliegende Abklärung der Sprech- stunde für transkulturelle Psychiatrie vom 11. Januar 2024 der D.___ sowie der Bericht des C.___ vom 22. März 2024 zu würdigen. Anschliessend sind die Umstände zu beleuchten, die zu einer spezifi- schen individuellen Verletzlichkeit führen und damit eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar machen könnten. 5.2 Aus dem Abklärungsbericht der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie vom 11. Ja- nuar 2024 der D.___ geht Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin sei nach einer ärztlichen Sprechstunde im Bundesasylzentrum aufgrund von Panikattacken und Flashbacks nach mehrmaliger 11 Abklärungsbericht der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie vom 11. Januar 2024 der D.___ (Vorakten), Be- richt des C.___ vom 22. März 2024 (Beschwerdebeilage 1) 12 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 6/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.846 Vergewaltigung zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei zweimalig, am 15. und am 19. De- zember 2023 untersucht worden, wobei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wor- den sei. Die Beschwerdeführerin habe von Wiedererleben belastender Erfahrung, Ein- und Durch- schlafstörungen mit Albträumen, starke Ängste, Hyperarousal und Vermeidungsverhalten berichtet. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie habe über multiple belastende Erfahrungen berichtet. Medikamentös sei zur Behandlung der depressiven Symptomatik Cymbalta installiert worden. Die bereits verordnete Medikation mit Quetiapin zur Be- handlung der Schlafstörung und als Reservemedikation bei hoher Anspannung werde beibehalten. Im Rahmen der Abklärung sei eine ausführliche Erhebung der Anamnese, Diagnostik sowie eine erste Psychoedukation zum Umgang mit Symptomen der Posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt. Aufgrund der schweren psychischen Belastung fänden weitere Termine statt, bis eine Anschlusslö- sung gefunden werden könne. Als Empfehlung halten die Oberärztin und die Oberpsychologin fest, eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie sei notwendig. Für eine erfolgsverspre- chende Behandlung brauche es sichere Lebensbedingungen. Im Falle eines Abbruchs der psychiat- risch-psychologischen Behandlung müsse bei vorliegendem Störungsbild mit einer massiven Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Den ergänzenden Angaben des Abklärungsberichts ist zusammengefasst folgende Anamnese zu ent- nehmen: Die Beschwerdeführerin habe mehrere Verhaftungen und Verluste von nahen Angehörigen erlebt. Sie habe sich politisch engagiert und sei aufgrund dessen bedroht worden. Sie habe sich ge- weigert, als Spitzel tätig zu werden. Daraufhin sei sie vergewaltigt worden. Sie leide an Intrusionen, Flashbacks und Albträumen aufgrund der sexuellen Gewalt. Sie habe ständig Angst, dass sie das- selbe wieder erleben könnte, sei schreckhaft, habe Ein- und Durchschlafstörungen und Konzentrati- onsstörungen. Sie erwache nachts ab dem kleinsten Geräusch. Sie habe Angst vor Ruhe. Sie versu- che nicht an das Ereignis zu denken, was ihr nicht gelinge. Sie spüre teilweise ihren Körper nicht (Depersonalisation) und sei oftmals abwesend (kognitives Ausklinken). Als Untersuchungsbefund wird festgehalten, dass während Flashbacks und Depersonalisationserle- ben die (örtliche, zeitliche und situative) Orientierung der 25-jährigen Beschwerdeführerin gestört sei. Während Wiedererleben und dissoziativem Erleben sei das Bewusstsein eingeengt. Im Gespräch sei sie wiederholt abwesend. Konzentration gestört. Intrusionen, Flashbacks. Formalgedanklich grübeln, Gedankenkreisen. Keine Hinweise auf Wahn- und Sinnesstörungen. Angst vor erneuter sexueller Ge- walt. Depersonalisationserleben. Schwingungsfähigkeit kaum vorhanden. In der Grundstimmung ängstlich, hoffnungslos, angespannt, niedergeschlagen. Hypervigilanz, Schreckhaftigkeit, Konzentra- tionsstörungen.13 13 Abklärungsbericht der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie vom 11. Januar 2024 der D.___ (Vorakten) 7/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.846 5.3 Im Bericht des C.___ vom 22. März 2024 wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumati- sche Belastungsstörung mit deutlichen Hinweisen auf eine mittelgradige bis schwere depressive Epi- sode diagnostiziert. Gemäss dem Bericht der Sozialarbeiterin und der Psychotherapeutin ist die Be- schwerdeführerin seit dem 30. Januar 2024 beim C.___ in psychotherapeutischer Behandlung mit begleitender Sozialberatung. In diesem Rahmen habe sie über diverse psychische Symptome wie stark niedergeschlagene Stimmung, Interessensverlust, anhaltende Ängstlichkeit, innere Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Flashbacks und Intrusionen, Schlafstörungen, Alb- träume sowie häufige Schmerzen berichtet. Der Bericht hält weiter fest, dass die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für die Beschwerdeführerin eine weitere grosse Belastung darstelle. Die feh- lenden Rückzugsmöglichkeiten, der Lärm und die vielen Menschen würden eine Verstärkung der be- stehenden psychischen Symptome weiter begünstigen. So leide die Beschwerdeführerin unter den dadurch wiederkehrend begünstigten Angstzuständen. Zudem liessen ihre Beschreibungen auf eine schwere und schnelle Reizüberflutung aufgrund ausgeprägter Überempfindlichkeit schliessen. Dies führe dazu, dass alltägliche Situationen in der Kollektivunterkunft, wie beispielsweise Kochen, für die Beschwerdeführerin kaum aushaltbar seien. Die ständigen Überreizungen würden zu einer grossen Ermüdung bei gleichzeitig ausgeprägter Schlafstörung führen. Die Sozialarbeiterin und die Psycho- therapeutin des C.___ erachten aus diesen Gründen die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft als nicht zumutbar. Damit sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisieren beziehungsweise ver- bessern könne, benötige sie eine ruhige, reizarme Umgebung, in welcher sie sich sicher fühlen könne.14 5.4 Die beiden nachvollziehbaren Berichte gründen auf einer fundierten Anamnese und sind in- haltlich übereinstimmend betreffend Diagnose und Angaben über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbericht vom 11. Januar 2024 respektive die hierfür vorgenomme- nen Abklärungen erfolgten noch bevor die Beschwerdeführerin dem Perimeter der Vorinstanz zugeteilt und in einer Kollektivunterkunft der Vorinstanz untergebracht wurde. Der Bericht äussert sich daher nicht explizit zur Form der Unterbringung und deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwer- deführerin. Es wird jedoch im Bericht betont, dass für eine erfolgsversprechende Behandlung sichere Lebensbedingungen erforderlich sind. Aus dem Bericht des C.___ ergibt sich weiter, dass die Unter- bringung für die Beschwerdeführerin eine enorme zusätzliche Belastung darstellt. Derzeit teilt sich die Beschwerdeführerin ein Sechserzimmer mit vier weiteren Frauen.15 Die Beschwerdeführerin verfügt folglich über keinerlei Rückzugsmöglichkeit und ist ständig dem Betrieb der Kollektivunterkunft ausge- setzt. Die Beschwerdeführerin ist als Opfer schwerer physischer und psychischer Gewalt mit entspre- chend schweren gesundheitlichen Folgen verletzlicher als andere Personen, die in Kollektivunterkünf- ten untergebracht sind. In Kombination mit der fehlenden Rückzugsmöglichkeit liegt bei der Beschwer- 14 Bericht des C.___ vom 22. März 2024 (Beschwerdebeilage 1) 15 Vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 26. Juni 2024 8/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.846 deführerin eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vor, weshalb die Unterbringung in der Kollek- tivunterkunft für sie nicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin ist somit eine besonders verletzliche Person im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV, weshalb die Beschwer- deführerin in einer individuellen Unterkunft unterzubringen ist. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Beschwerde vom 17. Mai 2024 gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin spätestens innert zwei Monaten seit Eröffnung des vorliegenden Entscheids in einer geeigneten Indi- vidualunterkunft unterzubringen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV16). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfah- renskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1'500.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2024.GSI.846 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 17. Mai 2024 wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Eröffnung des vorliegenden Entscheids, in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10