7.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer grossmehrheitlich unterliegend. Das minimale Unterliegen der Vorinstanz rechtfertigt indes keine Kostenausscheidung. Der Beschwerdeführer wird damit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat er aber keine Verfahrenskosten zu tragen. 54 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 54 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023, E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360