Eine Ratenzahlung stellt für den Beschwerdeführer zwar eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse dar, ist jedoch angesichts der Begrenzung auf ein Jahr und einen Monat auch in zeitlicher Hinsicht tragbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Ergebnis eine Härte im Sinne von Art. 43 Abs. 2 SHG verneint hat. Der Beschwerdeführer wird somit im Umfang von CHF 6’170.75 rückerstattungspflichtig. Die Beschwerde ist folglich in diesem Umfang abzuweisen.