CHF 330.90 sowie der Ratenzahlung von CHF 500.00 verbleiben dem Beschwerdeführer rund CHF 1'000.00 zur Deckung des Grundbedarfs. In Anlehnung an den Grundbedarf der Asylsozialhilfe für den Lebensunterhalt einer Person in einer individuellen Unterkunft von CHF 696.0052 verbleiben dem Beschwerdeführer mit CHF 1'000.00 genügend finanzielle Mittel, um seinen Grundbedarf, wenn auch in bescheidenem Umfang, zu decken. Eine Ratenzahlung stellt für den Beschwerdeführer zwar eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse dar, ist jedoch angesichts der Begrenzung auf ein Jahr und einen Monat auch in zeitlicher Hinsicht tragbar.