Ein Härtefall liegt namentlich vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c Bst. a bis d SHV). Vorliegend kommen insbesondere die Varianten der Unbilligkeit und der Unverhältnismässigkeit in Frage.