5.2.3 In seiner Beschwerde vom 27. Februar 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Sozialhilfe nicht gekannt zu haben.44 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2022 ein Einkommen von CHF 2’011.05 erzielt hat und in der Folge eine Rückerstattung von CHF 564.65 leisten musste.45 Wie aus der E-Mailkor-