5.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz erst verspätet und auf Nachfrage Ende September respektive Mitte Oktober 2022 über seine Lohneinnahmen im August und September 2022 informiert. Zudem hatte er den erzielten Überschuss von CHF 6'170.75 umgehend verbraucht.41 Die Vorinstanz konnte ihm somit die Budgetüberschüsse in den darauffolgenden Monaten nicht als Einkommen anrechnen und unterstützte ihn trotz (verbrauchten) Budgetüberschüssen weiter mit Sozialhilfeleistungen.