5.1.3 Nach dem Geschriebenen ist an den Budgetberechnungen der Vorinstanz grundsätzlich nichts auszusetzen, einzig die Spesen für den Monat August 2022 von CHF 126.00 hat sie zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt. Insgesamt beträgt der Budgetüberschuss CHF 6’470.7540. Da die Vorinstanz für die Rückerstattung bereits im November und Dezember 2022 jeweils CHF 150.00 vom Grundbedarf abgezogen hat, besteht noch ein Überschuss von CHF 6’170.75. 5.2 Rückerstattungspflicht