Somit sind dem Beschwerdeführer entgegen den Berechnungen der Vorinstanz nicht CHF 5’705. 65, sondern CHF 5’579.65 als Einkommen in der Budgetberechnung für September 2022 zu berücksichtigen. Dem Einkommen von CHF 5'579.65 stand folgender Bedarf des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder gegenüber: Grundbedarf CHF 1’010.40,32 Miete inkl. Nebenkosten CHF 984.00, situationsbedingte Leistungen CHF 165.60, Einkommensfreibetrag CHF 400.00 und Krankenversicherungsprämien CHF 1'013.70.33