5.1.1 Der Beschwerdeführer erzielte im August 2022 ein Nettoeinkommen von CHF 5’705.65. 30 Von diesem Einkommen sind die Spesen von CHF 126.00 abzuziehen, da diese Auslagen mangels geldwerten Vorteils kein anrechenbares Einkommen bilden.31 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Budget September 2022 jedoch ein Nettoeinkommen von CHF 5'705.65 angerechnet ohne Abzug für die Spesen. Somit sind dem Beschwerdeführer entgegen den Berechnungen der Vorinstanz nicht CHF 5’705. 65, sondern CHF 5’579.65 als Einkommen in der Budgetberechnung für September 2022 zu berücksichtigen.