rer einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mit seinem Einkommen im August und September 2022 einen Überschuss erzielt hat. Bestritten sind hingegen die Berechnung des Budgetüberschusses sowie das Bestehen einer Rückzahlungspflicht. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der von der Vorinstanz berechnete Überschuss von CHF 6'296.75 korrekt ist und anschliessend, ob respektive in welchem Umfang der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig ist. 5.1 Berechnung Budgetüberschuss