Der Beschwerdeführer fällt als Schutzbedürftiger ohne Aufenthaltsbewilligung in den Geltungsbereich des SAFG28. Er wurde bis am 31. Dezember 2022 mangels finanzieller Selbstständigkeit von der Vorinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt.29 Vom 11. Juli bis 23. September 2022 ist der Beschwerdefüh- 28 Art. 2 Abs.1 Bst. b SAFG 29 Art. 18 Abs. 1 SAFG