Die Weiterunterstützung der Vorinstanz trotz Überschüsse habe zur ungerechtfertigten Sozialhilfeleistung von insgesamt CHF 6’296.75 geführt. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass die Rückerstattungsraten von CHF 500.00 pro Monat angemessen seien, zumal der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe mehr beziehe, über gute berufliche und persönliche Ressourcen verfüge und in der Lage sei, ein hohes Einkommen zu erzielen. Ein Grund für den Verzicht auf die Rückerstattung sei nicht ersichtlich. 5. Würdigung