Für gewöhnlich würden solche Budgetüberschüsse in der Sozialhilfe in die Folgemonate weitergezogen und dort als Einnahmen angerechnet. Indes habe der Beschwerdeführer die Lohneinnahmen bereits verbraucht, sodass die Vorinstanz ihm diese nicht mehr als Einkommen habe anrechnen können. Die Weiterunterstützung der Vorinstanz trotz Überschüsse habe zur ungerechtfertigten Sozialhilfeleistung von insgesamt CHF 6’296.75 geführt.