Im August 2022 habe der Beschwerdeführer ein Einkommen von CHF 5’705. 65 erzielt. Dieses Einkommen sei im Septemberbudget 2022 berücksichtigt worden. Dies habe dazu geführt, dass sie im September 2022 keine Sozialhilfeleistungen ausser den Krankenversicherungsprämien und der Miete, welche direkt bezahlt worden seien, ausgerichtet habe. Unter Berücksichtigung sozialhilferechtlich anerkannter Ausgaben habe dabei ein Überschuss von CHF 4’129.65 resultiert. Bei der Anrechnung des Septemberlohnes von CHF 4’085.10 seien wie im Vormonat bis auf die Übernahme von Krankenversicherungsprämien und der Miete keine Sozialhilfeleistungen erbracht worden.