4.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 27. März 2023 weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer über die Funktionsweise der Sozialhilfe informiert habe. Er habe gewusst, dass er sämtliche Einnahmen deklarieren müsse und dies aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zu einer Reduktion der Sozialhilfeleistungen führen könne. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2022 ein Erwerbseinkommen von CHF 2'011.05 erzielt, welches praxisgemäss im Folgemonat bei der Festlegung der Sozialhilfeleistung angerechnet worden sei. Der Lohn sei höher ausgefallen als die anrechenbaren Auslagen für Grundbedarf, Miete, Einkommensfreibetrag und situationsbedingte Leistungen.